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Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Aus aktuellem Anlass weist der DTV noch einmal darauf hin, dass die Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten unzulässig ist. Verpflichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nicht zum Gegenstand von Werbeaussagen gemacht werden (Vgl. u.a. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. 11.2013, Az. 6 U 154/13). 
Dies betrifft unter anderem auch Tourismusorganisationen, die Pauschalen anbieten und damit als Reiseveranstalter iSd §§ 651 a ff. BGB tätig sind. Zum Beispiel ist der Reiseveranstalter zur Übergabe des Sicherungsscheins an den Kunden unmittelbar nach Buchung der Reise gem. § 651k Absatz 3 BGB gesetzlich verpflichtet. Ein Reiseveranstalter darf zwar darauf hinweisen, dass der Reisepreissicherungsschein zusammen mit der Reisebestätigung an den Kunden übersandt wird. Stellt er aber die rechtlich vorgeschriebene Übersendung des Sicherungsscheins als besonderen Vorteil bzw. als Besonderheit in der Werbung für sein Unternehmen heraus, so handelt er wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

(Quelle: DTV)



Autorin: Sabine Vater
Thüringer Tourismus GmbH
Innovation & Qualität - Tourismusnetzwerk Thüringen
E-Mail: s.vater@thueringen-entdecken.de
Telefon: +49 361 3742237
Telefax: +49 361 3742299
Kategorien:
Rechtliches


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