Ab dem 1. Februar 2017 gelten zusätzliche Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), die Unternehmen beachten müssen.
So müssen Verbraucher auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGBs darüber informieren, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Die Teilnahme kann auf bestimmte Konflikte oder Wertgrenzen beschränkt werden.
Bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, müssen Unternehmen die Verbraucher hierüber ebenfalls auf ihrer Webseite und/oder ihren AGBs unterrichten.
Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
Ausgenommen von der Info-Pflicht sind Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Zahl der Personen). Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres.
Mehr Informationen finden Sie unter https://www.erfurt.ihk.de/service/recht/Aktuelles/Verbraucherstreitbeilegung–Neues-ab-1–Februar_2017/3571476