Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Landeshauptstadt Erfurt war Gegenstand des DEHOGA Thüringen unterstützten Verfahrens. Am 23.Mai 2107 kam es vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zur lang ersehnten mündlichen Verhandlung.
Nunmehr liegt das Urteil vor. Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt (KASErf) vom 7. Dezember 2012 an sich wurde nicht beanstandet. Das OVG erklärt nur den § 2 Abs. 4 der Satzung für unwirksam. Dieser Absatz beinhaltet, dass Beherbergungsbetriebe mit mehr als 8 Betten zur Erhebung der Bettensteuer verpflichtet sind. Kleinere Betriebe waren bisher davon ausgeschlossen. Die Stadt Erfurt muss nunmehr ihre Satzung entsprechend ändern.
Aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind die beruflich veranlassten Übernachtungen nicht mehr mit der Abgabe der Bettensteuer zu belegen. Damit ergibt sich die Verpflichtung für den Hotelier, den Grund des Aufenthalts jedes Gastes zu erfragen und dies nachweisbar zu dokumentieren. Wenn sie dieser Verpflichtung nachkommen, sind Unternehmer für eventuelle Falschangaben des Gastes regelmäßig nicht haftbar.
Hierzu führt das OVG aus:
„Auch führt die nachträgliche Entdeckung unwahrer Angaben des Gasts in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme des Abgabenschuldners erfolglos bleibt, nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Betreibers des Beherbergungsbetriebs. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes überhaupt in die Haftung genommen werden kann. [… ] Die vorrangige Haftung eines Einziehungsverpflichteten kommt nur in Betracht, wenn er seine eigene Verpflichtung nicht erfüllt hat.“
Insgesamt ändert sich beim täglichen Verwaltungsaufwand für all die Hoteliers nichts, die bis jetzt schon verpflichtet waren. Vielleicht tun sie es aber ab sofort ein bisschen ruhiger.
Wie die Stadt Erfurt die Satzungsänderung umsetzt und wie dahingehend Kontrollen durchgeführt werden sollen, bleibt offen.
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