Quelle: TMWWDG
Seit dem 30.06.2017 können alle Thüringer Gemeinden, nicht nur die Thüringer Kur- und Erholungsorte, einen Tourismusbeitrag erheben. Hierzu wurden die §§ 8 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) geändert.
Gemeinden können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie die für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Die Rechtsgrundlage finden Sie hier.