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Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung* zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Die Antragstellung und Unterstützung ist möglich, wenn die fortlaufenden Einnahmen des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten in den folgenden drei Monaten, wie beispielsweise für Mieten oder Betriebskosten zu decken.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss einmalig pro Antragsteller gewährt. Die Höhe der Billigkeitsleistung ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt, wobei die Anzahl aller Beschäftigten des Antragstellers (Vollzeitäquivalente) maßgeblich ist. Neben den angestellten Beschäftigten werden Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) über die jeweiligen Stundenanteile ebenfalls berücksichtigt. Einrichtungen ohne vorgenannte Beschäftigte gelten als Unternehmen bis fünf Beschäftigte.
Folgende Zuschüsse werden als Billigkeitsleistungen bis zu folgenden Höhen gewährt:
bis 9.000 EUR für Unternehmen bis fünf Beschäftigte
bis 15.000 EUR für Unternehmen mit sechs bis zehn Beschäftigten
bis 20.000 EUR für Unternehmen mit elf bis 25 Beschäftigten
bis 30.000 EUR für Unternehmen mit 26 bis 50 Beschäftigten.
Die Soforthilfen können ab 15. April 2020 beantragt werden.
Alle Voraussetzungen zur Beantragung der Soforthilfe finden Sie unter www.gfaw-thueringen.de/corona-soforthilfe.
* Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können. Billigkeitsleistungen sollen in der Regel nur zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die ihre Ursache in einem Ereignis haben, das für den betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist.