Seit 2018 können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäftszeiten die vom Steuerpflichtigen geführte Kasse und die Kassenbuchführung gemäß § 146b Abgabenordnung (AO) in Augenschein nehmen und überprüfen. Der täglich, korrekten Kassenführung kommt somit eine völlig neue Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als dass die Kassennachschau ohne vorherige Prüfungsanordnung in eine „reguläre Außenprüfung“ übergeleitet werden kann, wenn die im Rahmen der Kassennachschau getroffenen Feststellungen Anlass hierzu geben, also die Finanzbehörde die Kasse oder die Kassenbuchhaltung als beanstandenswert qualifiziert.
Seminarinhalte:
Außerdem gehen wir natürlich auch noch einmal auf die Anforderungen ein, die Ihre Kassen (nach Auffassung der Finanzbehörden!) ohnehin erfüllen müssen.